Grundzüge des Zulassungsverfahrens AZAV

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wird ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das SGB III eingefügt, um insbesondere die Qualität der Leistungen zu verbessern. Künftig bedürfen alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, einer externen Zulassung.

 

Dies gilt unabhängig davon, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen oder Gutscheinmaßnahmen anbieten wollen. Die konkrete Maßnahme muss hingegen nur zugelassen sein, wenn sie mit einem Gutschein - das heißt mit einem Bildungsgutschein oder einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in Anspruch genommen werden kann.

 

Die Regelungen zum Zulassungsverfahren gelten im Rechtskreis SGB III und auch im Rechtskreis SGB II, hier allerdings mit Ausnahme der originären SGB II-Leistungen, beispielsweise Arbeitsgelegenheiten. Grundlage für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen sind die positiven Erfahrungen in der beruflichen Weiterbildungsförderung (Bildungsgutscheine). Das Zulassungsverfahren hat sich bewährt und wird nun für alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung weiterentwickelt. Ziel ist, mit dem Zulassungsverfahren die Qualität der arbeitsmarktlichen Dienstleistungen und die Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern sowie Transparenz und Vergleichbarkeit unter den Arbeitsmarktdienstleistern herzustellen.

 

Wesentliche Bestimmungen der bisherigen Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV), die die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung regelten, wurden mit den erforderlichen Anpassungen in das Gesetz (5. Kapitel SGB III) überführt. Die „alte“ AZWV wird daher durch eine neue und schlankere Verordnung abgelöst, die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). Diese enthält insbesondere die erforderlichen Regelungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen einschließlich der jeweiligen Verfahren. Im Zulassungsverfahren werden die notwendigen Anforderungen an den Träger selbst und die Gutscheinmaßnahme geprüft. Das Zulassungsverfahren ist dreistufig gegliedert:

 

  • Stufe 1, die Trägerzulassung, ist für alle Träger verpflichtend. Vorausgesetzt werden Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung, ein Qualitätssicherungssystem (hier werden bei der Prüfung externe Zertifizierungen eines Qualitätssicherungssystems und Verbandszertifizierungen berücksichtigt) sowie angemessene Vertragsbedingungen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
  • In Stufe 2, der Maßnahmezulassung, werden Basisanforderungen an die Gutscheinmaßnahmen gestellt. Hier wird geprüft, ob das Maßnahmekonzept eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt, zweckmäßig sowie wirtschaftlich und sparsam ist und angemessene Teilnahmebedingungen bietet.
  • Stufe 3 ist nur notwendig für Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und enthält für diese ergänzende Anforderungen.

 

Die Grundzüge des Zulassungsverfahrens sehen wie folgt aus:

 

  • Für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen sind die sogenannten fachkundigen Stellen zuständig. Im Zulassungsverfahren wird eine fachkundige Stelle aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit einem Arbeitsmarktdienstleister tätig. Gegenstand dieser Vereinbarung ist auch der Preis für die Zulassung.
  • Die fachkundige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird mit Blick auf den Fachbereich und die Standorte, an der der Träger tätig werden will geprüft.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Zulassung erteilt. Für jeden Träger wird nur eine Trägerzulassung ausgesprochen. Das Zertifikat über die Trägerzulassung wird um eine Anlage ergänzt, in der die Fachbereiche und Standorte benannt sind, für die der Träger zugelassen ist.
  • Die Zulassung kann für längstens fünf Jahre erteilt wird. Damit wurde die Zulassungsdauer im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage im Bereich der beruflichen Weiterbildung um bis zu zwei Jahre verlängert.
  • Im Bereich der Maßnahmezulassung kann die Prüfung weiterhin auf Basis einer Referenzauswahl vorgenommen werden.

 

Publikationen AZAV

 

Publikationen zur Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung finden Sie in unserem Verlagsprogramm.

 

 

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