Anforderungen zur Trägerzulassung AZAV

Ein Trägerzulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung stellt an die Träger die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§178 SGB 3) genannten Anforderungen. Danach muss der Träger

  • die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzten,
  • in der Lage sein, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
  • über Leitungs-, Lehr- und Fachkräfte verfügen, deren Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahme erwarten lassen,
  • ein System zur Sicherung der Qualität anwenden und
  • angemessene vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden treffen.

Diese Anforderungen werden in der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung AZAV sowie in den Empfehlungen des Beirats weiter konkretisiert. Die Anforderungen im Einzelnen:

 

Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit

 

Damit die fachkundige Stelle die Leistungsfähigkeit des Trägers beurteilen kann, erhält sie von dem Träger grundsätzlich folgende Nachweise zur Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Organisation:

  • eine Erklärung, ob über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
  • eine Darstellung seiner Organisations- und Personalstruktur sowie der Eignung dieser Strukturen für die Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung,
  • eine Darstellung der Eignung seiner von den Teilnehmenden zu nutzenden Räumlichkeiten,
  • eine Übersicht über sein aktuelles Angebot an Maßnahmen,
  • bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus die Maßnahmen der Arbeitsförderung angeboten werden sollen, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften Name, Geburtsdatum und Geburtsort der Vertreterinnen oder der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen die Maßnahmen der Arbeitsförderung angeboten werden sollen und soweit der Träger in das Vereins- oder Handelsregister eingetragen ist, einen entsprechenden Auszug,
  • eine Erklärung des Trägers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten über Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre.

 

Unterstützung der beruflichen Eingliederung

 

Träger müssen in der Lage sein, die Eingliederung der Teilnehmer in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Dies setzt voraus, dass bei der Durchführung von Maßnahmen Lage und Entwicklung des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes berücksichtigt werden. Damit diese Fähigkeit des Trägers beurteilen kann, sind folgende Nachweise erforderlich:

  • eine Darstellung von Art und Umfang der Zusammenarbeit mit Akteuren des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes vor Ort,
  • eine Darstellung der Methoden, mit denen der Träger aktuelle arbeitsmarktrelevante Entwicklungen berücksichtigt,
  • eine Übersicht bereits durchgeführten Maßnahmen und deren arbeitsmarktliche Ergebnisse und
  • Bewertungen des Trägers durch Teilnehmende und Betriebe.

 

Ausbildung und Erfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte

 

Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung sowie der Lehr- und Fachkräfte müssen eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahme erwarten lassen. Folgende Nachweise sind erforderlich:

  • zur Person sowie zur Aus- und Weiterbildung der Leitung sowie der Lehr- und Fachkräfte, einschließlich ihres beruflichen Werdegangs und ihrer praktischen Berufserfahrung im Fachbereich,
  • zur pädagogischen Eignung der Lehr- und Fachkräfte, einschließlich ihrer methodisch-didaktischen Kompetenz, und
  • Bewertungen der Lehr- und Fachkräfte durch Teilnehmende.

 

Anwendung eines Systems zur Sicherung der Qualität

 

Die Träger der Arbeitsförderung müssen ein System zur Sicherung der Qualität anwenden. Ein System zur Sicherung der Qualität liegt vor, wenn durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Leistungen gewährleistet und kontinuierlich verbessert wird. Damit die fachkundige Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen beurteilen kann, erhält sie von dem Träger eine Dokumentation

  • zu einem kundenorientierten und auf Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gerichteten Leitbild,
  • zur Unternehmensorganisation und -führung, einschließlich der Festlegung von Unternehmenszielen und der Durchführung eigener Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens,
  • zu einem zielorientierten Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte,
  • zu Zielvereinbarungen, einschließlich der Messung der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf Grundlage erhobener Kennzahlen und Indikatoren,
  • zur Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung,
  • zu den Methoden zur Förderung der individuellen Entwicklungs-, Eingliederungs- und Lernprozesse der Teilnehmenden,
  • zu den Methoden der Bewertung der durchgeführten Maßnahmen sowie ihrer arbeitsmarktlichen Ergebnisse,
  • zur Art und Weise der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit Dritten und der ständigen Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit und
  • zu einem systematischen Beschwerdemanagement, einschließlich der Berücksichtigung regelmäßiger Befragungen der Teilnehmenden.

Die in der AZAV genannten Kriterien zum System zur Sicherung der Qualität werden regelmäßig in den Empfehlungen des Anerkennungsbeirats präzisiert. Diese Empfehlungen sind verbindlicher Bestandteil der Trägerzulassung.

 

Vertragliche Vereinbarung

 

Schließlich sollen die vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmern vorsehen, dass

  • angemessene Bedingungen, insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte definiert sind, und
  • dass den Teilnehmenden nach Abschluss der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme ausgehändigt wird.

Muster-Handbuch AZAV

Muster-Handbuch zur Trägerzulassung nach der Zulassungsverordnung Arbeitsförderung AZAV

Checkliste AZAV

Checkliste zur Trägerzulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung.

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