Publikationen AZAV
Publikationen zur Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung finden Sie in unserem Verlagsprogramm.
Die aktuelle Fassung von § 184 SGB III sieht vor, das Verfahren für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Die entsprechende Rechtsverordnung, die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) wurde am 5. April 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie ist damit zum 6. April 2012 in Kraft getreten.
Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ersetzt die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) als Verordnung. Inhalt der neuen Verordnung ist die Festlegung der Voraussetzungen und des Verfahrens zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III.
Alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung müssen danach ab 1. Januar 2013 eine Zulassung besitzen. Dazu gehören auch die Träger, die allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach §§ 112 ff. SGB III erbringen. Dazu zählen auch das Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).
Die AZAV fordert von den Leistungserbringern ein System zur Sicherung der Qualität. Dies, so definiert die AZAV näher, liege vor, wenn durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Leistungen gewährleistet und kontinuierlich verbessert wird.
Träger der Arbeitsförderung - in Sinne des Verordnungsgebers - auch das Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbereich der Werkstätten, müssen daher ab 1. Januar 2013 durch eine Fachkundige Stelle (FKS) nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein, um von der Bundesagentur für Arbeit gefördert zu werden. Damit, so die Begründung zur Verordnung, soll mehr Transparenz und Wettbewerb im Bereich der Arbeitsförderung geschaffen und die Qualität der Maßnahmen verbessert werden.
Sofern WfbM keine Gutscheinmaßnahmen anbieten (und das dürfte in den seltensten Fällen der Fall sein) bedürfen sie lediglich der Trägerzulassung. Eine Maßnahmenzulassung ist für Werkstätten für behinderte Menschen nicht vorgesehen.
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