Publikationen AZAV
Publikationen zur Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung finden Sie in unserem Verlagsprogramm.
Die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats präzisieren die Anforderungen der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). Von praktischer Bedeutung für die Trägerzulassung sind insbesondere die Empfehlungen zum System zur Sicherung der Qualität. Die Inhalte sind für die Träger bindend und Bestandteil der Prüfung durch die fachkundigen Stellen. Nachfolgend sind die Empfehlungen für das System zur Sicherung der Qualität aufgeführt.
Eine Festlegung auf bestimmte Systeme zur Sicherung der Qualität bei Trägern der Arbeitsförderung erfolgt nicht. Die in § 178 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 2 Abs. 4 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) genannten Anforderungen werden im Zulassungsverfahren von den fachkundigen Stellen unabhängig vom verwendeten Qualitätssicherungssystem überprüft.
Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 178 Nr. 4 SGB III liegt vor, wenn entsprechend § 2 Abs. 4 AZAV zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen angewendet werden und dadurch die
Qualität der Arbeitsmarktdienstleistungen jederzeit gewährleistet und kontinuierlich verbessert werden. Der Zulassungsantrag des Trägers muss insbesondere eine Dokumentation enthalten zu:
1. einem kundenorientierten und auf Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gerichteten Leitbild:
2. zur Unternehmensorganisation und -führung, einschließlich der Festlegung von Unternehmenszielen und der Durchführung eigener Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens:
3. zu einem zielorientierten Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte:
4. zu Zielvereinbarungen, einschließlich der Messung der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf Grundlage erhobener Kennzahlen und Indikatoren:
5. zur Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung:
6. zu den Methoden zur Förderung der individuellen Entwicklungs-, Eingliederungs- und Lernprozesse der Teilnehmenden:
7. zu den Methoden der Bewertung der durchgeführten Maßnahmen sowie ihrer arbeitsmarktlichen Ergebnisse:
8. zur Art und Weise der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit Dritten und der ständigen Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit:
9. zu einem systematischen Beschwerdemanagement, einschließlich der Berücksichtigung regelmäßiger Befragungen der Teilnehmenden:
Nicht jede Anforderung trifft in gleicher Weise und mit gleicher Ausprägung auf alle Träger der verschiedenen Fachbereiche nach § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 6 AZAV zu. Es gehört grundsätzlich in die Verantwortung der fachkundigen Stelle und zu deren Fachkunde, dies zu unterscheiden und bei Zulassungen sowie Überwachungen zu berücksichtigen.
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